Das aktuelle Urteil des Bundegerichtshofes (BGH) zu den Kostenverpflichtungen bei Renovierung von vermieteten Wohneinheiten ist Thema in einem Wirtschaftswoche-Artikel. Bisher gab es Unklarheiten darüber, wer welche Renovierungsarbeiten zahlen muss, z. B. bei einem Umzug oder Einzug in eine Mietwohnung. Zwei Streitfälle aus Berlin landeten nun vorm BGH. Diese Wohnungen waren lange Zeit nicht renoviert worden und beide Parteien sahen sich nicht in der Pflicht dazu. Der BGH konstatierte dazu, dass bei unrenoviert bezogenen Räumen der Vermieter in der Pflicht ist, dass diese gestrichen bzw. tapeziert werden – die Kosten sollen aber zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden können. Dieses vergleichsweise salomonische Urteil stieß jedoch nun auf harte Kritik bei Eigentümer- wie auch Mieterverbänden.

KOMPROMISS LAG FÜR DIE RICHTER AM NÄCHSTEN

Die obersten Zivilrichter fanden mit dem Urteil einen sehr naheliegenden Kompromiss: Es besteht grundsätzlich ein Anspruch (sofern sich die Wohnung in deutlich schlechtem Zustand befindet) auf die Renovierung für den Mieter, die Kosten müssen aber geteilt werden. Durch die Kostenteilung wird zudem erreicht, dass sich die Parteien gut überlegen, wer und in welchem Umfang beauftragt wird und ob es überhaupt notwendig ist. Für den Deutschen Mieterbund ist das Urteil unverständlich und Ausgangspunkt für weitere Streitigkeiten zwischen den Parteien. Für ihn sei klar, dass der Vermieter grundsätzlich dem Mieter aufbürden wolle, die Wohnung regelmäßig zu renovieren. Durch das Urteil nun gelten nach Sicht der Mieterbundes keine anderen Anforderungen für den Vermieter, obwohl die Abwälzung seiner Instandhaltungspflicht auf den Mieter gescheitert ist. Auch der Berliner Mieterverein befindet das Urteil als „nicht nachvollziehbar, ungerecht und lebensfremd“, weil letztendlich der Mieter die Wohnung selbst renovieren wird, um Kosten zu sparen.

EIGENTÜMER KRITISIEREN DAS URTEIL EBENFALLS

Beim Eigentümerverband Haus & Grund wird das Urteil als praktisch kaum umsetzbar kritisiert – ferner wird dadurch das Misstrauen zwischen Mieter und Vermieter wohl weiter anwachsen, da man sich je nach Einzelfall bei der Renovierung verständigen muss. Der Verbandspräsident Kai Warnecke äußerte zudem, dass man nun mit steigenden Mieten rechnen müsse. Sei der Vermieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen, müssten diese Kosten in der Miete eingepreist werden. Er plädierte dafür, dass Schönheitsreparaturen grundsätzlich Mietersache sein müssten und forderte ein klares Statement hierfür durch den Gesetzgeber. Lediglich der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW sieht das Urteil als ausgewogenen Kompromiss. Der Mieter erhält durch das Urteil mehr, als vertraglich (Mietvertrag) geschuldet sei.

WIE GEHT ES NUN WEITER?

Beim BGH waren die Fälle gelandet, weil zuvor die Landgerichte schon unterschiedliche Urteile gefällt hatten. Mit dem BGH-Urteil nun wurden diese aufgehoben und müssen nun beim Landgericht neu beurteilt werden. Grundsätzlich bedeutet das Urteil für die Zukunft, dass notwendige Renovierungsarbeiten in einer Mietwohnung nun in der Regel individuell zwischen Vermieter und Mieter beurteilt und vereinbart werden müssen. Auch bisher gab es in Mietverträgen schon Klauseln zur Thematik, die teilweise unzulässig waren – eine Verbesserung durch das Urteil ist nicht zu erwarten. Das große Streitpotenzial rund um das Thema wird sicherlich nicht verkleinert – das ist schade, denn hier gab es die Chance, klare Linien zu ziehen. Am Ende gilt bei Mietverhältnissen auch weiterhin das, was bisher schon optimal ist: Eine gute Verbindung und Kommunikations- und Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten ist die beste Voraussetzung für ein angenehmes Wohnumfeld.

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