Das Stromeinspeisegesetz wurde seit dem 01.04.2000 von dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien ersetzt und in den Folgejahren mehrfach überarbeitet. Dabei wurde es sowohl bezüglich seiner Wirksamkeit als auch seiner Effizienz weiter optimiert. Ziel des Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbaren Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30% und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Langfristig soll der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch in Deutschland bis zum Jahr 2050 auf etwa 50% ansteigen. Durch die neuste Novellierung 2012 wurde der Fokus für

die Biomasse weiter in Richtung von nachwachsenden Rohstoffen geschoben, für die zusätzliche Sonderboni gezahlt werden.

Dieses Gesetz schließt die Abnahme und Vergütung von Strom aus Biomasse mit ein. Die wichtigsten Regelungen des EEG wie die Abnahme- und Vergütungspflicht durch Netzbetreiber sowie die bundesweite Ausgleichsregelung gelten für die Stromgewinnung aus Biomasse genauso wie für die Energiegewinnung aus dem Wind. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, diesen Strom vorrangig abzunehmen und entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu vergüten. Die Mindestvergütung ist für maximal 20 Jahre geregelt.

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