Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 zum 25.12.2008 zählen das Factoring und das Finanzierungsleasing zu den Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Gesetzes über das Kreditwesen – KWG). Die Unternehmen, die Factoring und Finanzierungsleasing betreiben, benötigen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Für Unternehmen, die bislang keine Bankerlaubnis haben, aber bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Finanzdienstleistungen erbracht haben, gilt eine Übergangsfrist, um dies bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis zum 31.01.2009 anzuzeigen. In diesem Fall greift eine Erlaubnisfiktion ein, § 64j KWG.

Für Unternehmen, die mindestens zwei der in § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2009.

Die Größenkriterien des § 267 Abs. 1 HGB sind:
4 015 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3);

8 030 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
Der Erlaubnisantrag (bzw. das in der Übergangszeit an seine Stelle tretende Anzeigeverfahren nach § 64j KWG) ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Abteilung Q 3
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, nachdem die Erlaubnis gem. § 32 KWG schriftlich vorliegt; abweichend wird für die Betreiber, die unter die Übergangsregelung des § 64j KWG fallen, die Erlaubnis mit dem Zugang der Anzeige nach § 64j Abs. 2 Satz 1 KWG bei der Behörde fingiert.

Für ein Unternehmen, das am Tag des Inkrafttretens des Jahressteuergesetzes 2009 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Eine Anzeige bei der BaFin ist nicht erforderlich.

Die nicht durch Gebühren oder gesonderte Erstattung gedeckten Kosten der BaFin für die anschließende laufende Aufsicht sind von den Unternehmen zu erstatten. Sie werden getrennt für die Leasing- und Factoring-Unternehmen erfasst und werden anteilig auf die einzelnen Institute umgelegt. Die Höhe der Umlage richtet sich nach dem Anteil der Bilanzsumme des Institutes an der Summe aller Bilanzsummen der aufsichtspflichtigen Leasing- und Factoringunternehmen. Die Mindestumlage beträgt 1.300 € pro Jahr. Näheres über die Erhebung der Umlage und die gegebenenfalls festzusetzenden Gebühren bestimmt die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV). Diese Verordnung sowie eine detaillierte Erläuterung zu der Finanzierung der BaFin und eventuell anfallenden Kosten finden Sie im Internet unter „Finanzierung der Bafin“.

Quelle:IHK Frankfurt