Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen u.a. gegen § 98 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) gesetzt wurden, beauskunften oder öffentlich bekannt geben. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA nach
Z 2 leg cit die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.

Mit Bekanntmachung vom 21. Mai 2012 teilt die FMA daher mit, dass gegen Mag. Johannes Steiner als Verantwortlichen der Vermittlungs-Büro-Steiner-Gesellschaft m.b.H. am 02.05.2012 ein Straferkenntnis gemäß § 98 Abs 1 BWG iVm § 7 1. Fall VStG wegen der gewerblichen Veranlassung anderer zu unerlaubten gewerblichen Kreditgeschäften gemäß § 1 Abs 1 Z 3 BWG, erlassen wurde. Es wurde eine Geldstrafe von € 50.000,- verhängt.

Quelle:FMA Österreich