Entwurf für eine neue Freistellungsverordnung (Monti-Kroes)

Der soziale Wohnungsbau in Deutschland – Aktueller Stand
Staatliche Beihilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus sind durch Entscheidung der EU-Kommission vom 28.11.2005 unter bestimmten Voraussetzungen von der Notifizierungspflicht freigestellt. Die Förder-programme der Bundesländer brauchen demgemäß nicht notifiziert zu werden.
Sozialer Wohnungsbau wird in allen Mitgliedstaaten der EU betrieben, aber nicht alle Mitgliedstaaten haben den sozialen Wohnungsbau – wie z. B. in Deutschland, wo grundsätzlich jedes Unternehmen einen entspre-chenden Förderantrag stellen kann – dem Wettbewerb geöffnet. Vielmehr haben einige Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich) nationale Monopole errichtet und mit der Durchführung der Maßnahmen im sozialen Woh-nungsbau beauftragt. Angesichts der Existenz grundlegend verschiedener Systeme der sozialen Wohn-raumförderung in den einzelnen Mitgliedstaaten ist es schwer, eine gemeinsame Definition zu finden.
Die bisherige Freistellungsentscheidung der EU-Kommission berücksichtigte die Tatsache, dass der soziale Wohnungsbau Besonderheiten aufweist und trägt dem Umstand Rechnung, dass im jetzigen Entwicklungs-stadium des Binnenmarktes die Wettbewerbsverfälschung in diesem Sektor nicht zwangsläufig in einem direkten Verhältnis zum Umsatz und zur Höhe der Ausgleichszahlungen steht. Insofern stellt die Entschei-dung der EU-Kommission staatliche Ausgleichszahlungen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – ungeachtet ihrer Höhe – von der Notifizie-rungspflicht frei.
Ungeachtet der Freistellungsentscheidung der EU-Kommission kann davon ausgegangen werden, dass die heute von den Ländern aufgelegten Programme der sozialen Wohnraumförderung bereits die Altmark-Trans-Kriterien erfüllen und somit von vornherein keine staatliche Beihilfe darstellen, die notifiziert werden müsste und ebenfalls nicht unter die Transparenzrichtlinie fallen.
Kommissionsentwurf
Die europäische Kommission hat am 16.9.2011 den Entwurf eines Beschlusses über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleis-tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, veröffentlicht.
Gemäß Artikel 1 Abs. 1 c) Satz 1 fallen auch Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Hinblick auf den sozialen Wohnungsbau unter den Anwen-dungsbereich des Beschlusses. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgleichsleistungen an Unternehmen gezahlt werden, deren Tätigkeit auf den sozialen Wohnungsbau beschränkt ist. Diese neue enge Auslegung kann dazu führen, dass die Form der diskriminierungsfreien Förderung von sozialem Wohnungsbau, in dem je-der, der die Förderbedingungen erfüllt, die Förderung in Anspruch nehmen kann, unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder um Unternehmen handelt, künftig einzeln notifiziert werden müsste. Diese Auslegung ist nicht zwingend, da wegen Erfüllung der „Altmark-Trans-Kriterien“ davon ausgegangen wer-den kann, dass die Förderung ggf. keine Beihilfe darstellt. Die Rechtsunsicherheit steigt aber immens.

Quelle:VGF